JudikaturJustizRS0044431

RS0044431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2001

Nur bei Rechtskraft - Scheinrechtskraft genügt nicht - der mit Nichtigkeitsklage bekämpften Entscheidung ist diese Klage zulässig. Fehlt die Rechtskraft, dann ist die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen und nicht abzuweisen. Hat in diesem Falle das Berufungsgericht mit Urteil abgewiesen, dann ist die dagegen erhobene Revision als Rekurs zu behandeln.

Entscheidungen
6