JudikaturJustizRS0044380

RS0044380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2001

Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist nur zulässig, wenn es rechtswirksam geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 255/72). Sie setzt die Prozeßbehauptung voraus, daß die Zustellung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam erfolgte und das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungen
5