Spruch 1. Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung von Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes richtet, nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 72.936,60 bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin S 12.156,60 USt) binnen 14 Tagen …
Text Begründung: Zu 1.: Der Kläger ist Gemeinschuldner im Konkursverfahren 17 S 150/95t des Landesgerichtes Leoben. In diesem Konkursverfahren meldete die beklagte Partei eine Forderung in Höhe von S 34,195.827,41 an, die auf einer Judikatschuld aus dem Verfahren 4 Cg 248/93i des Landesgerichtes Leobe…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Zweck der Ausscheidung einer Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO ist es nicht nur, die Konkursmasse nicht mit den Kosten der Verfolgung und Einbringlichmachung einer zweifelhaften Forderung des Gem…