JudikaturJustizRS0044341

RS0044341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2015

Mit Nichtigkeitsklage können nur Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen anderer Art, die abschließend über das Rechtsschutzbegehren absprechen, angefochten werden.

Entscheidungen
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