Spruch Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu berichtigen und auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 ZPO zulässig ist oder nicht.…
Text Begründung: Mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehren die Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes womit die zwischen der Mappengrenze des Grundstückes 324/4, EZ 87, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** und der hievon südlic…
Rechtliche Beurteilung Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs nur dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall, wie sich sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes ergibt, ni…