JudikaturJustizRS0044215

RS0044215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 391 EO - schadet nicht, wenn nur der Beschwerdeführer - hier der Gegner der gefährdeten Partei - durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz.

Entscheidungen
41