RS0044188 – OGH Rechtssatz
RS0044188 – OGH Rechtssatz
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Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben.