JudikaturJustizRS0044188

RS0044188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben.

Entscheidungen
41