RS0044136 – OGH Rechtssatz
RS0044136 – OGH Rechtssatz
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Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.