JudikaturJustizRS0044089

RS0044089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2010

Sind die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse (hier: für die übereinstimmende Weigerung, über die gestellten Anträge der Gläubiger positiv zu entscheiden) jedenfalls identisch, handelt es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes (Abweisung durch Erstgericht Zurückweisung durch Rekursgericht) in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes.

Entscheidungen
4