JudikaturJustizRS0044085

RS0044085 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1990

Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert sechzigtausend Schilling übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikat 56 neu abgegangen wurde.

Entscheidungen
47