RS0043968 – OGH Rechtssatz
RS0043968 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung gilt dann nicht, wenn der Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage im Umfang eines Teilbegehrens zurückweist, gemeinsam mit der meritorischen Erledigung der Berufung über das restliche Begehren ausgefertigt wird, weil Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete berufungsgerichtliche Entscheidungen gerichtet sind.