JudikaturJustizRS0043958

RS0043958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1999

Der Antrag, der OGH möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist verfehlt, weil im Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß, der das erstrichterliche Urteil aufhebt und neue Verhandlung aufträgt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann.

Entscheidungen
141