RS0043900 – OGH Rechtssatz
RS0043900 – OGH Rechtssatz
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Werden gegen den vom Gericht bestimmten Schätzwert Einwendungen erhoben und wird gegen den hierüber ergangenen Beschluß des Gerichtes Rekurs erhoben, so ist hiebei anzugeben, inwieweit sich die Partei beschwert erachtet, insbesondere inwieweit der Schätzwert höher oder niedriger anzusetzen gewesen wäre. Ein Rekurs, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.