JudikaturJustizRS0043846

RS0043846 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 1986

Wenn das Berufungsgericht zum Teil in der Sache selbst erkannt hat (dem Grunde nach), zum Teil (betreffend die Höhe des Anspruches) die Endentscheidung durch Rückverweisung der Sache dem Erstgericht überlassen hat, liegt insoferne ein Aufhebungsbeschluß vor, der mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar ist.