JudikaturJustizRS0043819

RS0043819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2017

Nach ständiger Rechtsprechung ist § 519 ZPO auf Beschlüsse über selbständig zu entscheidende Zwischenstreitigkeiten, die sich aus Anlass des Berufungsverfahrens ergeben, nicht anzuwenden. Ausnahmsfälle, beruhen hingegen auf der Überlegung, daß berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die weitere Prozessführung abschneiden, anfechtbar sein sollen (EvBl 1989/69). Die für die Zulässigkeit in diesen beiden Fallgruppen jeweils maßgebenden Erwägungen treffen auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen wurde und ab wann seine Fortsetzung zulässig ist zu; dies ist Gegenstand eines selbständig zu entscheidenden Zwischenstreites. Auch wenn die Konkurseröffnung während des Verfahrens zweiter Instanz eintritt, muss den Parteien die Möglichkeit offenstehen, den deklarativen Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung und die aus diesem Grund eine Fortsetzung ablehnende Entscheidung, auch wenn sie vom Berufungsgericht zu treffen ist, im Rechtsmittelweg anzufechten, könnte doch die Verweigerung der Fortsetzung - wenn auch wohl nur in seltenen Fällen - bei divergierender Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursbehördlichen Prüfungsverfahren dazu führen, daß der Kläger die Forderung im Konkurs überhaupt nicht mehr geltend machen kann.

Entscheidungen
8