JudikaturJustizRS0043790

RS0043790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1967

Hat das Rekursgericht im Besitzstörungsverfahren ausgesprochen, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist, dann ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.