JudikaturJustizRS0043758

RS0043758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1991

I) Durch § 14 Abs 2 AußStrG und § 502 Abs 2 ZPO wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Das Rechtsmittel an die dritte Instanz ist also insbesondere zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft.

II) Zur Bemessung gehört die Beurteilung

1.) der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten,

2.) der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen),

3.) der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

III) Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt.

IV) Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt.

V) Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird, nicht aber für Oppositionsprozesse und nicht für andere Prozesse, in denen die Bemessungsfrage eine materiellrechtliche Vorfrage bildet.

Entscheidungen
436