Spruch Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 14.758,95 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 1.254,45 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) zu ersetzen. Über die beklagte Partei wird eine Mutwillensstrafe von 15.000 S…
Text Begründung: Die klagende Partei behauptete in ihrer Klage, die Beklagte schulde ihr aus dem über ihren Antrag vom 7. 7. 1983 eröffneten Girokonto Nr ***** einen Rückstand in Höhe von 481.419,90 S, und begehrte diesen Betrag samt Anhang. Die Beklagte erschien trotz ausgewiesener Zustellung nicht zur …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsschrift entgegen der Vorschrift des § 506 Abs 2 ZPO nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dieser Mangel wäre zwar grundsätzlich gemäß § 84 Abs 3 ZPO einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen. Im v…