JudikaturJustizRS0043751

RS0043751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1956

Der OGH ist in einem wieder aufgenommenen Verfahren - anders als im Falle eines Aufhebungsbeschlusses - da ja das ursprüngliche Urteil aufgehoben wird, an seine im ursprünglichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden.