RS0043751 – OGH Rechtssatz
RS0043751 – OGH Rechtssatz
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Der OGH ist in einem wieder aufgenommenen Verfahren - anders als im Falle eines Aufhebungsbeschlusses - da ja das ursprüngliche Urteil aufgehoben wird, an seine im ursprünglichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden.