JudikaturJustizRS0043750

RS0043750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1952

Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann das Berufungsgericht, wenn sein Urteil vom OGH wegen Feststellungsmängeln aufgehoben wurde, auf Grund der bisherigen Verhandlung über die Berufung neuerlich entscheiden.