JudikaturJustizRS0043748

RS0043748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1957

Ein Aufhebungsbeschluß des OGH ist nicht unter sinnwidrigem Festhalten an dem Wortlaut auszulegen. Offenbare Abkürzungen im Ausdruck müssen als solche verstanden und ausgelegt werden.