JudikaturJustizRS0043740

RS0043740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1982

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 516 ZPO ist die Beschleunigung des Verfahrens und die Entlastung der Rechtsmittelgerichte. Ist der Senat gar nicht in der Lage, einem Abänderungsantrag im vollen Umfang stattzugeben und damit zugleich den Rekurs zu "erledigen" (vgl § 548 Abs 3 Geo), so muß der Rekurs immer vorgelegt werden.