JudikaturJustizRS0043728

RS0043728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen.

Entscheidungen
51