JudikaturJustizRS0043631

RS0043631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2020

Die Revision ist nicht zu verwerfen, wenn trotz Fehlens der ausdrücklichen Erklärung, welche Abänderung des Berufungsurteils beantragt wird, nach dem Inhalt der Revisionsgründe diesfalls kein Zweifel bestehen kann.

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