RS0043610 – OGH Rechtssatz
RS0043610 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, ob ein Scheinvertrag vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ob es sich bei einem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt oder ob die Parteien vielmehr gerade das miteinander vereinbart haben, was im Vertrag festgehalten erscheint, ist also eine Feststellung tatsächlicher Art.