JudikaturJustizRS0043585

RS0043585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2018

Verweise der Revisionsschrift auf ein in der Berufungsverhandlung vorgelegtes und vom Berufungsgericht ohne gesetzliche Grundlage zum Akt genommenes privates Rechtsgutachten sind unzulässig und unbeachtlich (Gutachten über österreichisches Privatrecht).

Entscheidungen
7