JudikaturJustizRS0043515

RS0043515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1996

Ergibt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus den Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen.

Entscheidungen
3