JudikaturJustizRS0043503

RS0043503 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2019

Erfahrungssätze sind dann, wenn sie ein Weg sind, um erfahrungsgemäß auf das Vorgefallensein von Ereignissen zu schließen, den Rechtssätzen nicht gleichzuhalten und können daher in dritter Instanz nicht überprüft werden.

Entscheidungen
12