JudikaturJustizRS0043464

RS0043464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2020

Der Ausspruch des Untergerichtes, dass ein Verzicht einer Partei auf ein Recht nicht erfolgt sei, ist eine tatsächliche Feststellung, wenn auch die Frage, ob den Handlungen und Unterlassungen einer Partei die rechtliche Bedeutung eines Verzichtes zukommt, eine Rechtsfrage sein kann.

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