Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß der zugesprochene Betrag auf S 2,893.638 (und nicht auf S 2,983.638) lautet. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 25.427 (darin S 2.400,- Barauslagen und S 2.093 Umsatzsteuer) bestimmten Kos…
Text Entscheidungsgründe: Außer Streit steht, daß die Klägerin der A*** Vertriebsgesellschaft mbH (folgend kurz A***-Vertrieb) gemäß Vertrag vom 9.Juni 1981 Finanzierungsmittel von ursprünglich 3,000.000 S zur Verfügung stellte. Der Beklagte übernahm als geschäftsführender Gesellschafter der A***-Vertri…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Beklagte führt aus, er habe lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften mbH die Vereinbarung Beilage ./G unterfertigt, jedoch kein Verhalten gesetzt, aus welchem seine Weiterhaftung als Bürge nach dem Schuldnerwechsel abgeleite…