JudikaturJustizRS0043422

RS0043422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage rechtlicher Beurteilung. Hängt aber die Beantwortung der Frage, ob Vertragsverhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder vorzeitig abgebrochen worden sind, von der Würdigung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, so ist sie in erster Linie eine Tatfrage. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht. (vgl auch 2 Ob 623/50, 4 Ob 44/53).

Entscheidungen
131