RS0043401 – OGH Rechtssatz
RS0043401 – OGH Rechtssatz
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Erachtet das Berufungsgericht die in der Berufung geltend gemachte Aktenwidrigkeit als unwesentlich, weil es den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch ohne die aktenwidrige Annahme als erwiesen ansieht, beruht dies auf einem Beweiswürdigungsvorgang des Berufungsgerichts, der in dritter Instanz nicht überprüfbar ist.