RS0043369 – OGH Rechtssatz
RS0043369 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen.