JudikaturJustizRS0043369

RS0043369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen.

Entscheidungen
179