JudikaturJustizRS0043350

RS0043350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2002

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO kommt zum Tragen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist.

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