JudikaturJustizRS0043321

RS0043321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2004

1) Ist die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind Vorfrage, so ist der Vorfragebeurteilung das neue Recht zugrundezulegen, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz nach dem Inkrafttreten des UeKindG geschlossen wurde.

2) Art X § 2 UeKindG enthält eine gegenteilige Vorschrift nur für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, die Anerkennung der Vaterschaft und die Anfechtung des Anerkenntnisses nicht aber für Unterhaltsprozesse.

Entscheidungen
2