JudikaturJustizRS0043317

RS0043317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. Auch Tatumstände, aus denen ersichtlich keine für den Prozessstandpunkt allenfalls günstigere Folgerungen ableitbar sind, sind nicht von Amts wegen einer weiteren Klärung zuzuführen.

Entscheidungen
15