JudikaturJustizRS0043291

RS0043291 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Soweit das Berufungsgericht ein vorgelegtes Privatgutachten mangels entsprechender Aussagekraft der angewendeten Untersuchungsmethoden (hier: zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr) nicht für geeignet hielt, liegt eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung vor (so schon 4 Ob 348/81).

Entscheidungen
9