JudikaturJustizRS0043289

RS0043289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2016

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (Fasching IV, 318), nicht aber dann, wenn die als aktenwidrig gerügten Feststellungen durch die Aussagen zahlreicher vom Erstgericht vernommener Zeugen gedeckt sind.

Entscheidungen
31