JudikaturJustizRS0043268

RS0043268 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2023

Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doch aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt und warum es die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen für wahr oder nicht für erwiesen angenommenen Tatsachen für unwahr hält.

Entscheidungen
71