JudikaturJustizRS0043247

RS0043247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 2018

Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.

Entscheidungen
4