JudikaturJustizRS0043235

RS0043235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigers zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigers schlüssig und überzeugend erscheinen dürften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne.

Reichsgericht vom 21.07.1941, VIII 558/39; Veröff: DREvBl 1941/291

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