RS0043219 – OGH Rechtssatz
RS0043219 – OGH Rechtssatz
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Die Beurteilung, zu der der Richter im Anschluss an ein Sachverständigengutachten auf dem dem Prozessrichter vorbehaltenen Gebiete der Würdigung tatsächlicher Umstände und der Beweisergebnisse gelangt, kann in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht damit bekämpft werden, dass dem Gutachten vorgeworfen wird, es seien diese oder jene Behauptungen oder sonstigen Ausführungen einer Partei nicht genügend beachtet worden.