RS0043185 – OGH Rechtssatz
RS0043185 – OGH Rechtssatz
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Der Ausspruch des Berufungsgerichts "die erstrichterlichen Feststellungen erscheinen unbedenklich" ist knapp gehalten, lässt aber gerade noch erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat; dies schließt aber den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben sei.