RS0043155 – OGH Rechtssatz
RS0043155 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Weicht das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen ab, so kann dies im Revisionsverfahren nur über entsprechende Mängelrüge wahrgenommen werden.