RS0043141 – OGH Rechtssatz
RS0043141 – OGH Rechtssatz
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Es stellt einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wenn sich das Berufungsgericht mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt. Auch die auf Ermessen beruhende Entscheidung, daß eine Beweiswiederholung nicht erforderlich ist, bedarf einer entsprechenden Begründung, insbesonders wenn das Berufungsgericht nicht sämtliche Feststellungen des Erstrichters übernimmt.