JudikaturJustizRS0043138

RS0043138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2013

Wurden im Urteil des Berufungsgerichtes die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben, so vermag dies namentlich wegen der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsgerichtes, die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes vollinhaltlich zu übernehmen, keinen wesentlichen Mangel herzustellen.

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4