JudikaturJustizRS0043133

RS0043133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Eine Beweiswiederholung ist bei Abgehen von erstrichterlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht nur insoweit erforderlich, als es sich um Beweismittel handelt, auf die der Erstrichter entscheidende Feststellungen gründete.

Entscheidungen
9