JudikaturJustizRS0043131

RS0043131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2019

Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.

Entscheidungen
85