JudikaturJustizRS0043112

RS0043112 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2005

Der Grundsatz, daß ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt, kommt bei jenen Verfahrensarten, die der Offizialmaxime unterliegen, nicht zur Anwendung, so im Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt.

Entscheidungen
59