JudikaturJustizRS0042988

RS0042988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Die Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses.

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